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Gebäudeeinmessung

Mit dem Bau oder der Änderung des Grundrisses Ihres Gebäudes gehören Sie zu dem Kreis der Bürger, deren Eigentum in den amtlichen Verzeichnissen und Karten des Liegenschaftskatasters zu Ihrer Sicherheit und damit auch zu Ihrem Vorteil nachzuweisen ist.

Ein vollständig erfasster und nachgewiesener Gebäudebestand im amtlichen Katasternachweis bildet die Voraussetzung für viele Planungszwecke der Verwaltungen, der Wirtschaft und entspricht den Forderungen des privaten Rechtsverkehrs.

Der Nachweis eines beleihungsfähigen Grundstückes ergibt sich für Banken und andere Kreditinstitute aus der Aktualität und der Richtigkeit der Angaben im Liegenschaftskataster und im Grundbuch.

Das Liegenschaftskataster dient somit neben dem Grundbuch dem Schutz Ihrer persönlichen Eigentumsrechte.

Um Ihr Gebäude in die Flurkarte eintragen zu können, bedarf es einer Einmessung aufgrund der unten näher bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen*).

Die Eigentümer – d.h. Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte – können einen Antrag auf Gebäudeeinmessung bei einem in Mecklenburg-Vorpommern zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur stellen oder eine Einmessung wird zu gegebenem Zeitpunkt von Amtswegen durchgeführt.

Die Eigentümer sind zur Übernahme der Gebühren für die Gebäudeeinmessung verpflichtet. Die Höhe der Gebühren**) richtet sich nach dem Herstellungswert des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage.
Die Gebührenhöhe bleibt gleich, unabhängig davon, ob eine Gebäudeeinmessung von Amtswegen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt wird.

Nach Übernahme der Ergebnisse des Antrages in die Nachweise des Liegenschaftskatasters – erst dann ist die Gebäudeeinmessung abgeschlossen – übersendet Ihnen das Katasteramt einen unbeglaubigten Auszug aus der aktualisierten Flurkarte.

 *) Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen vom 16.Dezember 2010 (Geoinformations- und Vermessungsgesetz – GeoVermG M-V)
**) Kostenverordnung für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden sowie anderer Vermessungsstellen. (Vermessungskostenverordnung – VermkostVO M-V vom 15. Dezember 2008/GVO Bl. M-V S 530)